Mit dem Wort Fett-weg-Spritze ist meist die Injektionslipolyse gemeint. Dabei wird eine Lösung in das Fettgewebe unter der Haut gespritzt, die Fettzellen auflösen soll. Gedacht ist das für kleine, umschriebene Fettpolster, etwa am Kinn, und nicht zum Abnehmen. Einige Bestandteile solcher Lösungen sind verschreibungspflichtig. In Deutschland ist ein Fertigarzneimittel nur für Fett unter dem Kinn bei Erwachsenen zugelassen. Für andere Körperstellen und für einzeln hergestellte Mischlösungen gibt es keine Zulassung.
Die Lösungen enthalten meist Phosphatidylcholin und Desoxycholsäure. Sie greifen die Hülle der Fettzellen an, die Zellen gehen zugrunde. Im behandelten Gewebe entsteht dabei eine Entzündung, über die der Körper die Reste in den folgenden Wochen abbaut. Deshalb sind Schwellung und Schmerz danach die Regel. Oft werden mehrere Sitzungen im Abstand einiger Wochen geplant. Wie stark sich ein Fettpolster verändert, ist von Mensch zu Mensch verschieden.
In Deutschland ist ein Fertigarzneimittel mit Desoxycholsäure nur für Fett unter dem Kinn bei Erwachsenen zugelassen. Für andere Körperstellen und für einzeln hergestellte Mischlösungen gibt es keine Zulassung. Eine Anwendung dort ist außerhalb einer Zulassung und setzt eine besonders gründliche ärztliche Aufklärung voraus. Was das heißt, steht unter Anwendung außerhalb der Zulassung.
Häufig sind Schwellungen, Schmerzen, Blutergüsse, Rötung und ein Taubheitsgefühl an der behandelten Stelle. Möglich sind Knoten, Verhärtungen, Unebenheiten und Schäden an der Haut. Selten kommt es zu Infektionen oder allergischen Reaktionen.
Nicht in Schwangerschaft und Stillzeit, nicht bei Entzündungen an der Stelle und nicht als Ersatz für eine Gewichtsabnahme. Das Fettgewebe, das bleibt, kann bei einer Gewichtszunahme wieder wachsen.
Ist das Fett danach dauerhaft weg?
Ist die Fett-weg-Spritze ein Mittel zum Abnehmen?
Diese Seite informiert. Ob eine Behandlung für dich in Frage kommt, kann nur eine Ärztin oder ein Arzt nach Untersuchung und Aufklärung beurteilen.
Quellen: Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung, § 13 Abs. 2b Arzneimittelgesetz